Stadt Zürich

    Revolution im Zürcher Taxigewerbe: Neue Regeln ab 2024

    Keystone-SDA Regional
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    Zürich führt neue Gesetze für Taxis und Limousinen ein, die ab Januar 2024 gelten. Taxis brauchen in Zukunft eine «kantonale Taxilampe» auf dem Dach.

    Taxi
    Ein Taxi. (Symbolbild). - dpa

    Der Kanton Zürich setzt per 1. Januar 2024 Gesetz und Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen in Kraft. Taxis brauchen künftig eine «kantonale Taxilampe» auf dem Dach, Limousinen müssen mit einer Plakette an der Frontscheibe ausgerüstet werden.

    Mit dem neuen Gesetz, das die Zürcher Stimmberechtigten 2020 angenommen hatten, wird das Taxi- und Limousinenwesen kantonal einheitlich geregelt.

    Anbieterinnen und Anbieter von Taxidiensten benötigen eine kantonale Taxibewilligung, für Limousinendienste besteht eine Meldepflicht.

    Taxifahrerinnen und -fahrer müssen nachweisen, dass sie über genügend deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die Berechnung des Fahrpreises wird vereinheitlicht.

    Vorgaben zur Gestaltung von Lampe und Plakette

    Wie die Taxilampe und die Plakette aussehen müssen, ist genau geregelt. So muss die Lampe 307 Millimeter breit sein und in schwarzer Schrift vertikal und mittig positioniert mit «TAXI» beschrieben sein. Auch die Schriftart ist vorgegeben.

    Weitere Angaben dürfen nicht vorhanden sein, es kann aber links eine Zusatzbeleuchtung in Grün/Orange angebracht werden (20 Millimeter). Die Plakette für Limousinen ist quadratisch mit einer Seitenlänge von 60 Millimetern.

    Strafen bei Verstössen

    Bei Verstössen werden Ordnungsbussen fällig. So kostet beispielsweise eine vorschriftswidrige Taxilampe oder das Ausführen von Taxidiensten ohne Lampe 80 Franken.

    Eine Busse in gleicher Höhe gibt es auch für fehlende oder falsch angebrachte Plaketten an Limousinen.

    Wenn die Taxilampe bei Privatfahrten oder beim Parkieren auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandes nicht ausgeschaltet wird, werden 100 Franken fällig.

    Es gilt eine Übergangsbestimmung. So bleiben gültige kommunale Bewilligungen längstens für zwei Jahre in Kraft,

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