Abstimmung zum Projekt «Wohnen in der Rössliwiese 2» wird wiederholt

Gemeinde Gossau ZH
Gemeinde Gossau ZH

Wetzikon 19.07.2024 - 11:54

Wie der Gemeinderat Gossau ZH informiert, wird der Baukredit für das Projekt «Wohnen in der Rössliwiese 2» erneut der Gemeindeversammlung vorgelegt.

Gossau
Zentrum von Gossau (ZH) Laufenbachstrasse. - Nau.ch / Simone Imhof

Der Gemeinderat Gossau ZH wird den Baukredit für das Projekt «Wohnen in der Rössliwiese 2», Unter-Ottikon, noch einmal der Gemeindeversammlung vorlegen. Die Abstimmung über eine nachträgliche Urnenabstimmung an der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2024 ist aufgrund eines Verfahrensfehlers ungültig. Der Gemeinderat bedauert die Umstände und wird das Geschäft an der Gemeindeversammlung vom 9. September 2024 noch einmal traktandieren.

An der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2024 war die Genehmigung des Baukredites in der Höhe von 2,865 Millionen Franken für das Projekt «Wohnen in der Rössliwiese 2», Unter-Ottikon, traktandiert. Im Zuge der Diskussion stellte ein Stimmberechtigter den Antrag auf eine nachträgliche Urnenabstimmung.

Dieser Antrag fand die notwendige Zustimmung von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Nach dieser Abstimmung wurde zum nächsten Traktandum geschritten und das Geschäft nicht weiter beraten.

Weitere Beratung und Schlussabstimmung haben gefehlt

Tatsächlich kann an der Gemeindeversammlung ein Drittel der Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ein solches fakultatives Referendum ist im Gesetz vorgesehen.

Eine nachträgliche Urnenabstimmung bedeutet jedoch, dass nach erfolgter Schlussabstimmung über ein Geschäft der Beschluss der Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten an der Urne vorgelegt wird. Die Gemeindeversammlung hat also zunächst über das ihr vorgelegte Geschäft zu beraten und Beschluss zu fassen, bevor sie über die nachträgliche Urnenabstimmung befindet.

Im Fall des Baukredits für das Projekt «Wohnen in der Rössliwiese 2», Unter-Ottikon, hätte der Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung erst nach Beratung des Geschäfts und der Schlussabstimmung zur Abstimmung gebracht werden dürfen und nicht bereits vorher. Der Gemeinderat wurde von einer Stimmberechtigten im Nachgang zur Gemeindeversammlung auf den Verfahrensfehler aufmerksam gemacht.

Eine umgehend eingeleitete Prüfung durch externe Fachpersonen hat bestätigt: Der von den Stimmberechtigten gefasste Beschluss hat aus rechtlicher Sicht einen «offensichtlichen und schweren Mangel». Er ist rechtswidrig. Das Geschäft muss der Gemeindeversammlung deshalb noch einmal vorgelegt werden.

Vorsorgliche Vorbereitung der Urnenabstimmung

Der Gemeinderat Gossau ZH bedauert den Verfahrensfehler ausserordentlich und entschuldigt sich bei den Stimmberechtigten für die Umstände. Er wird das Geschäft Genehmigung des Baukredits in der Höhe von 2,865 Millionen Franken für das Projekt «Wohnen in der Rössliwiese 2» der Gemeindeversammlung vom 9. September 2024 noch einmal vorlegen.

Nach der Schlussabstimmung besteht wiederum die Möglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung zu stellen. Den Stimmberechtigten erwächst durch dieses Vorgehen kein Nachteil; vielmehr wird ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen gewährleistet.

Damit bei einem allfälligen fakultativen Referendum möglichst keine weiteren Verzögerungen entstehen, hat der Gemeinderat die Gemeindeverwaltung beauftragt, vorsorglich sämtliche Vorbereitungen dafür zu treffen, dass noch in diesem Jahr eine entsprechende Urnenabstimmung stattfinden könnte.

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