Gemeinde Herrliberg schlägt null Prozent Mehrwertabgabe vor
Goldküste 14.05.2024 - 14:42
Wie die Gemeinde Herrliberg meldet, wird sie vorschlagen, die kommunale Mehrwertabgabe auf null Prozent zu setzen. Diese muss bis März 2025 festgelegt werden.
Manch Grundeigentümer ist über Nacht zum Millionär geworden, weil sein Land ein-, auf- oder umgezont wurde.
Nach dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz sind Vorteile, welche durch planerische Massnahmen entstehen, angemessen auszugleichen.
Der Kanton Zürich hat diese Vorgabe mit dem Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) vom 28. Oktober 2019 umgesetzt.
Das Gesetz und die entsprechende Verordnung sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Festlegung des kommunalen Mehrwertausgleichs
Bei Einzonungen gilt der kantonale Mehrwertausgleich. Dies betrifft primär landwirtschaftliche Grundstücke.
20 Prozent des Mehrwerts, der durch die Einzonung entsteht, gehen als Ausgleichsleistung an den kantonalen Fonds.
Bei Um- und Aufzonungen greift der kommunale Mehrwertausgleich. Die Gemeinden müssen diesen bis am 1. März 2025 in der Bau- und Zonenordnung festlegen.
Auswirkungen der Mehrwertabgabe auf die Grundsteuern
Das kantonale Gesetz lässt den Gemeinden Spielraum, eine Mehrwertabgabe zwischen null Prozent und höchstens 40 Prozent des um 100'000 Franken reduzierten Mehrwerts zu erheben.
Der Gemeinderat wird an einer der kommenden Gemeindeversammlungen beantragen, auf die Mehrwertabgabe zu verzichten beziehungsweise den Satz auf null Prozent festzulegen.
Die Mehrwertabgabe konkurrenziert die Grundsteuern, da sie davon abgezogen werden kann.
Verzicht auf einen zweckgebundenen Fonds
Zudem kann der Gemeinderat über die Grundsteuern frei verfügen, wogegen die Mehrwertabgabe in einen zweckgebundenen Fonds für raumplanerische Aufwertungsmassnahmen fliesst.
Hier vertritt der Gemeinderat die Haltung, dass Herrliberg die Verantwortung auch in der Vergangenheit getragen hat und raumplanerische Verbesserung aus dem normalen Steuerhaushalt finanziert hat.
Auf die aufwendige Bewirtschaftung eines kommunalen Fonds soll verzichtet werden.