Mietzinssenkung: Jetzt bauen Zürcher Verwaltungen fiese Klausel ein

Wer in Zürich wegen des gesunkenen Referenzzinssatzes eine Mietsenkung beantragt hat, könnte nun mit einer Mieterhöhung konfrontiert sein. Ist das rechtens?

Das Wichtigste in Kürze
- Im März sank der Referenzzinssatz erstmals seit fünf Jahren.
- Zürcher Verwaltungen wehren sich nun aber mit Vorbehalten gegen Mietpreissenkungen.
- Gegen diese kann man sich wehren, so der Zürcher Mieterinnen- und Mieterverband.
Erstmals seit fünf Jahren sank im März der Schweizer Referenzzinssatz. Ein Umstand, der Mieterinnen und Mieter freuen sollte, könnte man meinen.
Nicht so in Zürich, wo mehrere Verwaltungen versuchen, sich selbst ein Schlupfloch zu schaffen.
So beispielsweise, indem sie zwar den Mietzins senken, sich aber vertraglich gewisse Vorbehalte einbauen lassen.
Mietzinsreduktion beantragt – Mietzinserhöhung bekommen
Genannt wird dies dann «vorbehältlich noch nicht realisierte Mietzins-Erhöhungsreserve». Begründet wird dieses Schlupfloch unter anderem mit «Orts- und Quartierüblichkeit», wie einem Reddit-Post zu entnehmen ist.
Über dem Foto vom neuen Vertrag schreibt der User: «Ich habe eine Mietzinsreduktion beantragt und eine Mieterhöhung von 150 Franken erhalten.»

Kein Einzelfall, wie der «Tagesanzeiger» berichtet. Denn: Auch beim Zürcher Mieterinnen- und Mieterverband haben sich verunsicherte Mietende gemeldet, so ihr Sprecher Walter Angst.
Die Vermietendenschaft könne mit solchen Klauseln aber lediglich ein Signal senden. Eines, das aussage, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein höherer Mietzins anfallen könne.
Mietzinsvorbehalt muss über Jahre Bestand haben
Aber, «die Mieterinnen und Mieter zahlen die ihnen mit der Senkung mitgeteilte tiefere Miete», so Angst.
Denn: Ein Mietzinsvorbehalt müsse über Jahre Bestand haben. Erst dann könne man deshalb Mieterhöhungsgründe geltend machen.
Doch um Mietende von einer künftigen Beantragung einer Mietpreissenkung abzuhalten, führen Verwaltungen solche Vorbehalte dennoch auf, berichtet der «Tagesanzeiger».
Nicht vom Senkungsbegehren abbringen lassen
Das Problem dabei: Betroffene Mietparteien können sich erst wehren, wenn die Erhöhung umgesetzt wird. «Dann muss es allerdings schnell gehen», erklärt Walter Angst. «Die Chancen auf einen Erfolg wären nicht klein.»
Man solle sich durch einen Vorbehalt nicht von einem Senkungsbegehren abbringen lassen, fasst der Mieterinnen- und Mieterverband Zürich zusammen.
Denn: Wegen «Orts- und Quartierüblichkeit» eine Mieterhöhung zu realisieren, ist mit hohen Hürden verbunden. Die Vermietendenschaft muss dazu einen Nachweis bei fünf Vergleichsobjekten vorlegen.
Oder man muss sich auf die offizielle Statistik berufen. Diese ist aber für Altbauten nicht vorhanden, berichtet die Zeitung.
Mietzinserhöhung trotz tieferem Referenzzinssatz möglich
Wie unwahrscheinlich eine Mieterhöhung aufgrund von «Orts- und Quartierüblichkeit» ist, zeigen auch die Bundesgerichtsurteile. Es gab in den letzten Jahren keinen Fall, bei dem ein solcher Nachweis aufgrund dieser Vorbehalte gelang.
Aber: Eine Mietzinserhöhung trotz tiefem Referenzzinssatz ist möglich.
Dies hängt davon ab, wie sich die Inflation seit der letzten Mietzinsfestlegung verändert hat. Je nachdem kann der Teuerungsausgleich in gewissen Fällen höher ausfallen als die Mietsenkung.
Inflation hebelt Referenzzinssatz aus
Wer wahrscheinlich nicht von einer Mietpreissenkung profitiert, sind Mietende, die zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 1. Dezember 2023 letztmals ihre Mietzinsen haben festlegen lassen.
Das rechnet der Schweizer Mieterinnen- und Mieterverband vor.
Grund dafür: Seit Januar 2019 ist das Preisniveau in der Schweiz um sieben Prozent gestiegen. Vermieterinnen und Vermieter können also einen vergleichsweise hohen Teuerungsausgleich fordern. Dieser übersteigt den Effekt des gesunkenen Referenzzinssatzes.