Stadt Zürich

Zürcher Gemeinde scheitert mit Kündigung von Gemeindeschreiber

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die Entlassung eines Gemeindeschreibers als unrechtmässig beurteilt, weil ihm keine Chance zur Bewährung eingeräumt worden war. Der Betroffene erhält eine Entschädigung.

Kaum angefangen, schon wieder weg: Ein Zürcher Gemeindeschreiber, dem wenige Monate nach Arbeitsbeginn gekündigt wurde, hat sich vor Gericht eine Entschädigung erstritten.  (Symbolbild)
Kaum angefangen, schon wieder weg: Ein Zürcher Gemeindeschreiber, dem wenige Monate nach Arbeitsbeginn gekündigt wurde, hat sich vor Gericht eine Entschädigung erstritten. (Symbolbild) - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Die Gemeinde wurde verpflichtet, dem ehemaligen Gemeindeschreiber eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen sowie Verzugszinsen von fünf Prozent zu zahlen, wie aus dem kürzlich publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Der Fall verdeutlicht die höheren Hürden, die der Staat als Arbeitgeber im Vergleich zur Privatwirtschaft beachten muss.

Der betroffene Gemeindeschreiber trat seine Stelle am 1. März 2023 an. Doch bereits im November desselben Jahres zog der Gemeinderat die Reissleine: Er löste das Arbeitsverhältnis wegen mangelhafter Leistung und Schwierigkeiten in der Personalführung auf und stellte den Mann per sofort frei. Zwar bestätigte das Gericht in seinem Urteil, dass der Schreiber tatsächlich Fehler gemacht hatte und die Leistungen in der Summe ungenügend waren, womit ein sachlicher Grund für personalrechtliche Massnahmen grundsätzlich vorlag.

Trotz der Leistungsmängel beging die Gemeinde einen entscheidenden Fehler: Sie gewährte dem Mitarbeiter keine Bewährungschance. Laut dem kantonalen Personalrecht muss einer Kündigung wegen mangelhafter Leistung zwingend eine schriftliche Mahnung vorausgehen, die mit einer Bewährungsfrist von bis zu drei Monaten verbunden ist.

Die Gemeinde argumentierte vergeblich, eine solche Frist sei «nicht zielführend» gewesen, da keine Anzeichen für eine Besserung bestanden hätten. Das Gericht liess dies nicht gelten, da nicht nachgewiesen wurde, dass eine Verbesserung von vornherein ausgeschlossen war. Damit war die Kündigung materiell unrechtmässig.

In einer normalen privaten Anstellung wäre diese Kündigung in der Regel problemlos möglich gewesen, da dort die Kündigungsfreiheit weitgehend gilt und keine gesetzliche Pflicht zur Ansetzung einer Bewährungsfrist besteht.

In einem staatlichen Anstellungsverhältnis hingegen darf eine Kündigung nur das letzte Mittel sein. Bevor eine Behörde jemanden entlässt, muss sie der betroffenen Person die Chance geben, ihr Verhalten oder ihre Leistung innerhalb einer festgelegten Frist zu verbessern. Da die Gemeinde dies ignorierte, muss sie nun tiefer in die Tasche greifen, als sie ursprünglich beabsichtigt hatte.

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