Zürcher IV-Stelle zahlt 97'000 Franken an Kinderrenten doppelt aus

Ein Mann muss eine Nachzahlung an IV-Kinderrenten von rund 97'000 Franken nicht zurückzahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Der Mutter hatte die IV den Betrag ebenfalls ausbezahlt. Aber auch bei ihr kann das Geld nicht eingefordert werden, da der Entscheid rechtskräftig ist.
Der Fall betrifft Nachzahlungen von Kinderrenten für den Zeitraum von Juli 2013 bis Ende August 2017. Damals lebte das Paar mit den drei gemeinsamen Kindern noch zusammen. Nach der Trennung zahlte die IV-Stelle die Summe zuerst an die Mutter, korrigierte diesen Entscheid später aber und überwies das Geld auch an den rentenberechtigten Vater.
Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt, dass die Auszahlung an den Vater korrekt war. Nachzahlungen für die Zeit des Zusammenlebens stünden dem rentenberechtigten Elternteil zu. Eine Auszahlung an den anderen Elternteil sei nur für die Zeit nach einer Trennung oder Scheidung vorgesehen. Gegenüber dem Vater fehle für eine Rückforderung somit eine gesetzliche Grundlage.
Unkoordiniertes Vorgehen
Aber auch bei der Frau ist das Geld nicht wieder einbringlich. Der Mann hatte gegen die Auszahlung des Geldes an seine Frau beim Zürcher Sozialversicherungsgericht Beschwerde eingelegt. Die IV kam während des laufenden Verfahrens auf ihre Verfügung zurück und zahlte den Betrag auch dem Mann aus. Das Zürcher Gericht schrieb den Fall deshalb ab.
Das Bundesgericht bezeichnet dieses Ergebnis als «höchst unbefriedigend», da es sich leicht hätte verhindern lassen. Die IV habe «ohne ersichtlichen Grund» eine Doppelauszahlung gemacht. Der Frau habe sie zudem nicht mitgeteilt, dass sie die Nachzahlung auch an den Mann ausgerichtet habe.
Auch das Sozialversicherungsgericht machte gemäss Bundesgericht keine gute Figur in diesem Fall. Es unterliess es, den Mann in das Verfahren der Frau einzubeziehen, in welchem sie sich gegen die von der IV verfügte Rückforderung erfolgreich zur Wehr setzte. Dies hätte eine Koordination ermöglicht und der Entscheid hätte so auch Folgen für den Mann gehabt. (Urteil 8C_484/2025 vom 11.5.2026)






