Mehrjährige Freiheitsstrafe im Zürcher «Loverboy»-Fall bestätigt

Das Bundesgericht hat die vom Zürcher Obergericht ausgesprochenen Strafen im «Loverboy»-Prozess bestätigt. Der Haupttäter stellte seine zur Tatzeit noch nicht 14-jährige Freundin seinen Kollegen für Sex zur Verfügung.

Das Bundesgericht hat in einem am Donnerstag publizierten Urteil die Beschwerden des Hauptangeklagten, eines Mittäters und der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft abgewiesen. Damit bleibt es für den Haupttäter bei einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat sowie einer Busse. Dem unterdessen volljährigen Opfer schuldet er eine Genugtuung von 50'000 Franken. Die Strafe hat er verbüsst.
Der heute 25-jährige Mann wurde der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, räuberischen Erpressung, sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornographie und weiterer Delikte – teils mehrfach begangen – für schuldig befunden. Er nutzte vom Dezember 2017 bis Dezember 2019 die Verliebtheit des anfänglich 12-jährigen Opfers aus. Er befriedigte seine sexuellen Bedürfnisse am Mädchen, nutzte es finanziell aus und bot es Kollegen zum Sex an.
Vor Bundesgericht beantragte er, die Freiheitsstrafe auf höchstens zwei Jahre und die Genugtuung «angemessen» zu reduzieren. Er verlangte einen Freispruch von mehreren Anklagepunkten – so von mehreren Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung oder der mehrfachen sexuellen Nötigung. Das höchste Schweizer Gericht stützt jedoch die Sicht des Zürcher Obergerichts. Es hat alle Rügen des Mannes abgewiesen.
Auch die Beschwerde eines Mittäters hat das Bundesgericht abgewiesen. Es handelt sich dabei um einen Coucousin des Haupttäters, der rund zehn Jahre älter ist als dieser. Er wurde der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in gemeinsamer Begehung mehrfacher Ausnützung der Notlage schuldig gesprochen.
Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Die 575 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden an diese Strafe angerechnet. Der Mann wird ausserdem für fünf Jahre des Landes verwiesen. Dem Opfer schuldet er eine Genugtuung von 16'000 Franken.
Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte die Aufhebung der Urteile und eine Rückweisung ans Obergericht im Fall des genannten Mittäters und zwei weiterer Männer. In Eventualanträgen forderte sie für den Mittäter zusätzlich eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und deshalb eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.
Zwei weitere Männer sprach das Obergericht wegen fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern und Pornographie schuldig. Sie wurden zu bedingten Freiheitsstrafen von zwölf beziehungsweise zehn Monaten und zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Einer von ihnen erhielt wegen der über die Strafe hinaus gehenden Haft von 241 Tagen eine Genugtuung von 48'000 Franken zugesprochen.
Bei diesen Männern wollte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde ebenfalls eine Rückweisung erreichen. Sollte das Bundesgericht direkt entscheiden, beantragte sie zusätzlich eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und Freiheitsstrafen von 46 beziehungsweise 48 Monaten. Auf die Genugtuung wegen Überhaft sollte verzichtet werden.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Sachverhaltsdarstellung des Obergerichts zu den von den zwei Männern begangenen sexuellen Handlungen nicht willkürlich sei. Die beiden gehörten laut Obergericht nicht zum engen Freundeskreis des Haupttäters. Sie hätten nichts von der ausbeuterischen Beziehung zum Opfer gewusst und dieses bis zum Tatabend nicht gekannt.
Weil sich das Mädchen nicht gewehrt habe und sie nicht von der Zwangssituation des Opfers gewusst hätten, so die Vorinstanz, könne nicht auf eine Vergewaltigung geschlossen werden. Dafür wäre zumindest Eventualvorsatz notwendig.
Die Oberstaatsanwaltschaft argumentierte, dass den Männern allein aufgrund der Situation hätte klar sein müssen, dass das Opfer unter psychischem Druck stehe. Rechtlich betrachtet sei von einer tatsituativen Zwangslage auszugehen. Das Mädchen befand sich abends alleine mit mehreren Männern alleine an einem abgelegenen Ort. Dies allein hätte gemäss Staatsanwaltschaft Zweifel an der Freiwilligkeit aufkommen lassen müssen. (Urteil 6B_558/2025 vom 7.4.2025)






