Weisse Pracht im Griff: So bleibt alles befahrbar

Illnau-Effretikon räumt Schnee und Eis auf Strassen, Trottoirs und Plätzen. Damit die Arbeiten reibungslos laufen, sollten Fahrzeuge korrekt geparkt werden.

Wie die Stadt Illnau-Effretikon berichtet, ist für die einen die weisse Pracht mit Freude, für die anderen der Schnee mit Ärger verbunden. Das Schneeräumungsteam der Stadt ist bemüht, die Gemeindestrassen, Trottoirs und Wege nach Schneefall und bei Eisglätte so bald wie möglich zu räumen.
Die Stadt bittet um Verständnis dafür, wenn dies im weitläufigen Stadtgebiet einige Zeit beansprucht. Alle Verkehrsteilnehmenden werden ersucht, die Fahrweise, die Ausrüstung und das Verhalten den herrschenden winterlichen Verhältnissen anzupassen.
Falsch parkierte Fahrzeuge behindern den Winterdienst
Fahrzeuge, die auf öffentlichen Strassen und Plätzen nicht ordnungsgemäss parkiert sind, behindern die Schneeräumungsarbeiten. Zudem besteht die Gefahr, dass sie durch Schneepflüge und andere Winterdienstgeräte beschädigt werden.
Die Schneeräumung erfolgt hauptsächlich in den frühen Morgenstunden. Damit die Räumungsarbeiten reibungslos erfolgen können, wird von der Stadt gebeten, Fahrzeuge nicht auf den Gehwegflächen, nicht im Parkverbot und nicht ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen.
Die Stadt lehnt jede Haftung für Schäden, die beim Schneepflügen oder beim Salzstreuen an nicht ordnungsgemäss parkierten Fahrzeugen entstehen, ab.
Schnee nicht auf öffentlichem Grund ablagern
Eigentümerinnen und Eigentümer sind verantwortlich, dass Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Bepflanzungen, die die Verkehrssicherheit oder die Schneeräumung beeinträchtigen, entsprechend zurückgeschnitten oder entfernt werden.
Für die Schneeräumung bei privaten Haus- und Garagenzufahrten sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder die Mieterinnen und Mieter zuständig. Das Personal der Stadt und des Kantons Zürich kann für die Erledigung dieser Arbeiten nicht beauftragt werden.
Es ist nicht erlaubt, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle und öffentliche Gewässer geworfen werden.






