Unterland

Wegen Extrem trockener Böden: Feuerverbot im Rafzerfeld

Gemeinde Rafz
Gemeinde Rafz

Bülach,

Aufgrund der akuten Brandgefahr gilt im gesamten Rafzerfeld ab 15. Juli 2026 ein striktes Feuerverbot. Das Grillieren ist nur noch mit Gas oder Elektro erlaubt.

Das Dorfzentrum von Rafz.
Das Dorfzentrum von Rafz. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wie die Gemeinde Rafz berichtet, haben aufgrund der anhaltenden Trockenheit die Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil ZH einstimmig beschlossen, ein allgemeines Feuerverbot zu erlassen.

Das Verbot tritt am Mittwoch, 15. Juli 2026, um 12 Uhr in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Bereits am 26. Juni 2026 haben die zuständigen Behörden des Kantons Zürich für das gesamte Kantonsgebiet ein Feuerverbot in Wald und Waldesnähe verfügt und die Waldbrandgefahr auf Gefahrenstufe 4 von 5 (gross) festgelegt.

Gestützt auf § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VB, LS 861.12) können die Gemeinden zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen.

Anhaltende Trockenheit verschärft Lage

Gemäss der Bewältigungsorganisation Waldbrand herrscht mittlerweile auch ausserhalb der Waldgebiete eine weit verbreitete und teilweise extreme Trockenheit. Die anhaltend hohen Temperaturen und die ausbleibenden ergiebigen Niederschläge führen dazu, dass die Vegetation zunehmend austrocknet.

Besonders betroffen sind Wiesen, Getreidefelder sowie trockene Busch- und Heckenbestände. Eine nachhaltige Entspannung der Lage ist gemäss den aktuellen Wetterprognosen kurzfristig nicht zu erwarten.

Zusätzlich steigt das Risiko aufgrund der Sommerferien mit teilweise reduzierten Personalbeständen bei den Feuerwehren sowie im Hinblick auf den bevorstehenden Nationalfeiertag, an dem erfahrungsgemäss vermehrt Feuerwerk eingesetzt wird.

Feuer und Feuerwerk sind untersagt

Mit dem allgemeinen Feuer- und Feuerwerksverbot sollen Brände verhindert sowie Menschen, Tiere und Sachwerte geschützt werden.Ab Mittwoch, 15. Juli 2026, gilt in den Gemeinden Rafz, Wil ZH, Eglisau, Hüntwangen und Wasterkingen unabhängig vom Abstand zum Wald ein umfassendes Feuer- und Feuerwerksverbot. ´

Verboten ist das Entfachen von Feuern im Freien, auch an eingerichteten Feuerstellen, mit Feuerschalen oder Einweggrills sowie in privaten Gärten, auf Terrassen und Balkonen.

Ebenfalls untersagt sind das Grillieren mit Holz-, Kohle- oder Holzkohlegrills, das achtlose Wegwerfen brennender Zigaretten, anderer Raucherwaren oder Streichhölzer sowie das Steigenlassen von Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- oder Wunschlaternen und ähnlichen Flugkörpern. Auch 1.-August-Feuer und Feuerwerkskörper jeglicher Art dürfen nicht gezündet werden.

Sicheres Grillieren bleibt möglich

Vom Verbot ausgenommen ist das Grillieren mit Elektro- oder Gasgrills in privaten Gärten sowie auf Balkonen, sofern ein Mindestabstand von 50 Metern zum Wald eingehalten wird.

Die Geräte müssen kippsicher auf einem feuerfesten Untergrund stehen und mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben werden. Bei starkem Wind wird auf die Benutzung von Gasgrills verzichtet. Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.

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