Kunstrasenplätze Erachfeld weiter auf Kurs

Trotz aufgehobener Umzonung klärt Bülach das Projekt für zwei Kunstrasenplätze vorzeitig mit dem Kanton ab. Ziel bleibt der Bau 2027.

Wie die Stadt Bülach mitteilt, hat das Baurekursgericht im Oktober 2025 entschieden, die Umzonung für den Sport- und Erholungspark im Erachfeld aufzuheben. Dies verzögert die Arbeit an diesem langfristig geplanten Projekt.
Von diesem Gerichtsentscheid sind die zwei in der Planung befindlichen Kunstrasenplätze als Entlastungslösung im Gebiet Erachfeld nicht betroffen.
Sie befinden sich bereits in einer Zone, in der Sportplätze gebaut werden können. Trotzdem möchte der Stadtrat Rechtssicherheit erlangen.
Abklärung durch den Kanton erhöht Bewilligungsfähigkeit und Rechtssicherheit
Die Stadt Bülach reichte das Bauprojekt für die Kunstrasenplätze zur vorzeitigen Abklärung beim Kanton ein. Die involvierten kantonalen Amtsstellen erhalten vorab Gelegenheit, sich zu den verschiedenen Aspekten des Bauprojekts zu äussern.
Die Abklärung durch den Kanton trägt zur Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens und zur Rechtssicherheit bei.
Anderer Ablauf, gleicher Zieltermin
Nach der Abklärung durch den Kanton wird der Stadtrat dem Stadtparlament auf der Basis des Bauprojekts im Frühjahr 2026 Antrag und Weisung vorlegen können.
Bislang sah der Ablauf vor, dem Stadtparlament Antrag und Weisung bereits Ende 2025, aber noch auf Stufe Vorprojekt vorzulegen und das Bauprojekt danach fertigzustellen. Auch mit neuem Ablauf bleibt als Zieltermin, dass die beiden Kunstrasenplätze 2027 gebaut werden.
Trainings- und Spielbetrieb weiterhin sicherstellen
Mit den zwei Kunstrasenplätzen wird der Trainings- und Spielbetrieb für Rasensportarten sichergestellt, wenn die Teilersatzlösungen beim Sekundarschulhaus Hinterbirch und beim Schulhaus Halden in Bachenbülach in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen. Das Grundstück für die beiden neuen Kunstrasenplätze gehört der Stadt.
Der Pachtvertrag für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird Ende 2026 auslaufen. Die Stadt verfügt über die notwendigen Kompensationsrechte für Fruchtfolgeflächen.






