Obergericht Zürich verurteilt erstmals Raser aufgrund von GPS-Daten

Keystone-SDA Regional
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Winterthur Stadt,

Erstmals wurde ein Raserfahrer anhand seiner GPS-Handydaten verurteilt. Das Zürcher Obergericht bestätigte am Donnerstag das Urteil der Vorinstanz. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.

Ein Präzedenzfall zu einer mutmasslichen Raserfahrt wurde am Donnerstag am Obergericht Zürich verhandelt. (Archivbild)
Ein Präzedenzfall zu einer mutmasslichen Raserfahrt wurde am Donnerstag am Obergericht Zürich verhandelt. (Archivbild) - KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Er wollte den Motor «chlöpfen» hören, sagte der Beschuldigte am Donnerstag vor dem Obergericht Zürich. Deshalb habe er den Racemodus des PS-starken Fahrzeugs eingeschaltet. Die signalisierte Geschwindigkeit will er im Oktober 2023 aber eingehalten haben. «Ich bin moderat und angepasst gefahren», sagte er.

Allerdings zeigten die GPS-Daten seines Handys ein anderes Bild, wie zwei Gutachten ergaben. Gemäss diesen fuhr der Beschuldigte auf der Ricketwilerstrasse in Winterthur innerorts 70 km/h und ausserorts 51 km/h schneller als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit.

Die Fahrt endete schliesslich an einem Baum. Daran soll jedoch nicht eine übersetzte Geschwindigkeit, sondern ein plötzlich aufgetauchter Fuchs Schuld gewesen sein, sagte der Beschuldigte vor Gericht.

Das Bezirksgericht Winterthur hatte ihn im Juli 2025 bereits wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Obergericht Zürich bestätigte am Donnerstag dieses Urteil. Es handelt sich dabei vermutlich um den ersten Raser-Fall, der lediglich anhand von GPS-Daten zu einem Urteil führte.

Die Auswertung der GPS-Daten seien ausreichend Beweis dafür, dass der Beschuldigte schneller fuhr als erlaubt. Den vom Beschuldigten geforderten Freispruch lehnte das Obergericht ab.

Die Daten seien zu ungenau und zu fehleranfällig, machte der Verteidiger im Vorfeld geltend. Ein schlechter Funkkontakt, Einstellungen am Handy oder Fehler in der Technik hätten die Daten verfälschen können. Demnach könnten die den Gutachtern zugrundeliegenden Zahlen bereits nicht korrekt sein und zu einem falschen Schluss führen. Die GPS-Daten seines Mandanten seien demnach ein ungenügendes Beweismittel.

Zudem sei ihm kein Fall bekannt, bei dem GPS-Daten als Beweismittel dienten.

Die Staatsanwältin sah dies nicht als Hinderungsgrund. «Auch DNA-Spuren wurden irgendwann das erste Mal als Beweismittel genutzt und haben sich inzwischen etabliert», sagte sie. Die Technik mache immer mehr möglich.

Die Verteidigung habe viel Staub aufgewirbelt und Nebel produziert, sagte sie. Doch sei sowohl bekannt, welchen Weg der Beschuldigte zurücklegte als auch die Zeit. Die Geschwindigkeit lasse sich daher aufgrund einer einfachen physikalischen Formel berechnen.

Schliesslich habe noch «der Quotenfuchs seine Füsse im Spiel» gehabt, sagte die Staatsanwältin. Doch deuteten die Reifenspuren am Unfallort auf übersetzte Geschwindigkeit hin statt auf ein Ausweichmanöver. Der Beschuldigte habe in der Kurve demnach aufgrund des hohen Tempos die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren. Nur dank viel Glück habe es keine Schwerverletzten oder Toten gegeben.

Das Gericht unterstrich schliesslich die Aussagen der Staatsanwältin. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die vom Handy ausgewerteten GPS-Daten des 23-jährigen Beschuldigten nicht korrekt seien. «Die Daten sind plausibel und logisch erfasst auf der Strasse, auf der gefahren wurde und das Handy lag zu dieser Zeit im Fahrzeug», sagte der Richter.

Da die Fahrt des Beschuldigte mit einem Unfall an einem Baum endete, bestehe kein Zweifel, dass er die Strecke auch gefahren ist. Zwar führte der Beschuldigte den Unfall auf ein Ausweichmanövers aufgrund eines Fuchses zurück. Doch diese Aussage nahm ihm der Richter nicht ab. «Die Spuren auf der Strasse zeichnen ein anderes Bild», sagte der Richter. Sie würden von zu hoher Geschwindigkeit zeugen.

Es sei möglich, dass dies der erste Fall ist, mit dem man einen Raser einzig wegen der Handydaten überführt, fuhr der Richter fort. Das sei zulässig, denn es existiere keine Beweismittelbeschränkung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vor das Bundesgericht weitergezogen werden.

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