Frauenmörder verweigert Therapie - und will in offenen Vollzug
Zürich 27.11.2024 - 04:05
Ein Frauenmörder will sich auch Jahre nach seiner Tat nicht damit auseinandersetzen, möchte aber in den offenen Vollzug wechseln. Ohne Erfolg.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Frauenmörder in Zürich verweigert eine Therapie und will in den offenen Vollzug.
- Sein Antrag auf die Verlegung wurde aber abgelehnt - wegen erneuter Gewaltgefahr.
Der Femizid ereignete sich vor sieben Jahren. Ein damals 61-jähriger Mann verübte in der gemeinsamen Wohnung in Adliswil eine grausame Tat an seiner Lebenspartnerin: Er schlug sie heftig, würgte sie und fügte ihr einen qualvollen Tod zu. Beide waren zum Zeitpunkt der Tat alkoholisiert.
Vor Gericht bestritt er die Tat und verlangte einen Freispruch. DNA-Spuren und belastende Zeugenaussagen führten schliesslich aber zu einer Verurteilung durch das Bezirksgericht Horgen ZH. Wegen vorsätzlicher Tötung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Das Obergericht erhöhte das Strafmass vor vier Jahren dann sogar auf 12 Jahre.
Der inzwischen 68-jährige Mann verbüsst seine Freiheitsstrafe in einer geschlossenen Einrichtung. Wie die «Zürichsee Zeitung» nun berichtet, möchte er dort aber weg und beantragte, in eine offene Strafanstalt versetzt zu werden.
Frauenmörder bleibt in einer geschlossenen Einrichtung
Mit seinem Antrag hatte der Frauenmörder aber keinen Erfolg. Laut dem Bericht hat das Verwaltungsgericht entsprechende ablehnende Entscheide des Amtes für Justizvollzug und der Justizdirektion bestätigt. In der Urteilsbegründung heisst es, es bestehe mindestens «eine moderate Gefahr», dass der Mann erneut ein Gewaltdelikt begehe.
Zwar verzichte er derzeit auf Alkohol und habe seit der Tötung seiner Partnerin keine neue Beziehung begonnen. Dennoch mindere dies das Risiko eines Rückfalls nicht. Entscheidend sei, dass er sich nicht mit seiner Tat auseinandersetzen wolle. Nach wie vor bestreitet der Verurteilte nämlich, seine damalige Partnerin getötet zu haben.
Frauenmörder lehnte verschiedene Therapien ab
Aus der Urteilsbegründung ist weiter zu erfahren, dass der Mann verschiedene Angebote zurückgewiesen hatte, bei denen ihm die Möglichkeit geboten wurde, seine Tat aufzuarbeiten. Im Detail wurden ihm demnach psychotherapeutische Behandlungen, Gespräche mit Sozialarbeitenden und Lernprogramme vorgeschlagen.
Zuständige Personen seien ausgewechselt worden und er wurde zweimal in eine andere Vollzugsanstalt versetzt. Der Mann verweigerte sich jedoch allen Angeboten und beschied, seine Sozialkompetenz sei ausreichend.
Müssen sich erneut die Bundesrichter um den Fall kümmern?
In einem Jahr wird der Mann zwei Drittel seiner Strafe verbüsst haben, wie aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Ab diesem Zeitpunkt kann er eine vorzeitige Entlassung beantragen. Das reguläre Ende der Strafvollstreckung ist der 31. Oktober 2029.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Es wäre nicht das erste Mal, dass sich die höchsten Richter der Schweiz mit seinem Fall befassen.
Bereits vor seiner Verurteilung, während er sich in Untersuchungshaft befand, wandte er sich mehrfach an das Bundesgericht, um seinen Verteidiger zu wechseln und eine Haftentlassung zu erwirken – jedoch stets ohne Erfolg.