Bundesgericht: Terrier-Mischling darf nicht in Zürich bleiben

Das Bundesgericht bekräftigt das Halteverbot eines bullartigen Terriers in Zürich.

Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde eines Hundehalters ab, dessen Terrier-Mischling als verbotener bullartiger Hund klassifiziert wurde.
Der Hund darf nicht im Kanton Zürich bleiben, berichtet «Goldküste24».
Der Hund wurde 2019 in Deutschland gekauft. Eine tierärztliche Begutachtung ergab, dass es sich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handelt.

Eine Rasse, die im Kanton Zürich verboten ist, wie die offizielle Webseite des Kantons erklärt. Seit 2005 reagiert der Kanton mit strengen Vorschriften auf gefährliche Hunderassen.
Die Liste umfasst 13 Rassen, darunter American Staffordshire Terrier und Rottweiler. Deren Zucht und Haltung sind verboten, so ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Zürich.
Bundesgericht: Rechtsgrundlagen und Folgen für Hundehalter
Das Halteverbot dient dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren. Hundehalter benötigen eine Bewilligung, zudem müssen sie Schulungen absolvieren, heisst es in der Hundeverordnung des Kantons.
Das Bundesgericht unterstrich, dass persönliche Freiheitsrechte nicht das öffentliche Sicherheitsinteresse am Schutz vor Angriffen überwiegen. Die Entscheidung stützt sich auf eine medizinisch fundierte Einschätzung durch Amtstierärzte.
Der betroffene Hundehalter muss den Hund entweder in einen anderen Kanton verlegen oder abgeben. Selbst wenn der Hund friedlich ist, bleibt das Halteverbot bestehen.