Stadt Zürich

Zürcher Stadtrat prüft weitere Ausnahmen beim Mindestlohn

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Nach dem Entscheid des Bundesgerichts zum Stadtzürcher Mindestlohn prüft der Stadtrat zusätzliche Ausnahmen. Dabei geht es unter anderem um Tagesfamilien, Menschen mit Beeinträchtigungen und gemeinnützige Tätigkeiten.

Der Zürcher Stadtrat arbeitet derzeit die Details der Mindestlohnvorlage aus. Dazu gehören auch mögliche Ausnahmen. (Symbolbild)
Der Zürcher Stadtrat arbeitet derzeit die Details der Mindestlohnvorlage aus. Dazu gehören auch mögliche Ausnahmen. (Symbolbild) - KEYSTONE/MICHAEL BUHOLZER

In einem Vorstoss forderten FDP-Gemeinderatsmitglieder weitere Ausnahmen der «pauschalisierten Mindestlohnvorlage», um«gut funktionierende Konstrukte» nicht zu beeinträchtigen.

Der Stadtrat steht weiteren Ausnahmen grundsätzlich offen gegenüber, will diese aber nicht beliebig ausweiten, wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Antwort auf die Anfrage hervorgeht.

Derzeit würden zusätzliche Ausnahmen geprüft und die bestehenden sechs Ausnahmen in den Ausführungsbestimmungen präzisiert. Eine zu breite Ausnahmeregelung würde aus Sicht des Stadtrats aber den Zweck des Mindestlohns untergraben. Der Mindestlohn solle massgeblich zur Verbesserung der Lebensbedingungen von erwerbstätigen Personen beitragen und Armut trotz Erwerbsarbeit bekämpfen, betont dieser.

Geprüft würden unter anderem zusätzliche Ausnahmen für Tagesfamilien, Nebenerwerbstätige, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie eine Ausnahme für Semi-Freiwilligenarbeit, beispielsweise in gemeinnützigen Institutionen wie Kirchgemeinden.

Eine Kinderbetreuung durch Verwandte, die nicht als wirtschaftliche Tätigkeit organisiert sei, falle nicht unter die Verordnung, so die Stadtregierung. Falls jedoch eine systematische, bezahlte Kinderbetreuung über einen längeren Zeitraum stattfinde, unterliege diese grundsätzlich dem Mindestlohn, so der Stadtrat.

Mindestlohn für Maturandinnen und Maturanden

Ebenfalls unter den Mindestlohn fallen laut Stadtrat Studierende unter 25 Jahren mit gymnasialer Matura, da die Matura als Abschluss der Sekundarstufe II gelte.

Der Stadtrat betont auch, dass die Verordnung keine Altersgrenze als alleiniges Kriterium für die Anwendung des Mindestlohns kenne. Personen, die eine AHV-Rente beziehen, können dennoch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Mindestlohn sei auch dieser Personengruppe grundsätzlich geschuldet, hält der Stadtrat fest.

Wann der städtische Mindestlohn genau in Kraft tritt, ist noch offen und geht aus der Antwort des Stadtrats nicht hervor.

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