Neues Jagdgesetz betrifft auch die Bevölkerung in Hittnau
Pfäffikon 03.04.2023 - 10:52
Wie die Gemeinde Hittnau mitteilt, gilt nach dem neuen Jagdgesetz unter anderem vom 1. April bis 31. Juli 2023 eine Leinenpflicht für Hunde in Waldesnähe.
Das kantonale Jagdgesetz von 1929 ist nicht mehr zeitgemäss. Deshalb wurde dieses im Jahr 2022 revidiert und ist nun per 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Einige Neuerungen betreffen nicht nur die Jäger, sondern auch die breite Bevölkerung.
So schreibt das neue Jagdgesetz unter anderem vor, dass Wildtiere nicht mehr gefüttert werden dürfen, Hunde im Frühling im Wald sowie am Waldrand an die Leine müssen und Stacheldrähte verboten werden.
Neues Jagdgesetz spiegelt die Entwicklungen wider
Die Jagd hat sich in den vergangenen Jahrzehnten stark gewandelt. Sie erfüllt heute einen umfassenden Leistungsauftrag der Öffentlichkeit.
Auch das Umfeld der Wildtiere, das Artenvorkommen und die Wildtierbestände im Kanton Zürich haben sich in den vergangenen Jahrzehnten merklich verändert.
Das neue Jagdgesetz nimmt diese Entwicklungen auf.
Drei davon betreffen nicht nur die Jagdausübung, sondern erfordern auch die Mitarbeit der breiten Bevölkerung und der Landwirtschaft.
Leinenpflicht für Hunde in der Brut- und Setzzeit
Immer wieder kommt es vor, dass Hunde sich der Kontrolle entziehen und – ihrem natürlichen Jagdtrieb folgend – Wildtiere jagen.
Die Wildtiere verlieren dabei wertvolle Energie. Verletzte Tiere verenden oft qualvoll und müssen von ihren Leiden erlöst werden.
Jungtiere gehen ein, weil das Muttertier fehlt. Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig auf Störungen und Gefahren.
Deshalb gilt neu jeweils vom 1. April bis 31. Juli im Wald und bis 50 Meter ausserhalb des Waldes eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde. Das Hundegesetz wird entsprechend angepasst.
Fütterungsverbot für Wildtiere und Vögel
Wildtiere sind auch in harten Wintern nicht auf die Fütterung von Menschen angewiesen.
Was gut gemeint ist, kann jedoch zur Übertragung von Krankheiten und zu unnatürlichen Veränderungen des Sozialverhaltens der Tiere führen.
Darum ist die Fütterung von Wildtieren wie etwa Greifvögeln, Füchsen oder verwilderten Haustauben nicht mehr erlaubt.
Singvögel sind eine Ausnahme
Das Füttern von Singvögeln mit Kleinmengen an Futter, etwa mit den beliebten Futterhäuschen im Winter, ist davon nicht betroffen.
Auch Wasservögeln oder Eichhörnchen dürfen weiterhin kleine Mengen verfüttert werden.
Stacheldrahtzäune im Wald und auf offener Flur nicht mehr erlaubt
Immer wieder verfangen sich Wildtiere in Stacheldrahtzäunen und können sich nicht mehr daraus befreien. Sie verenden dann qualvoll.
Zum Einzäunen von Nutztieren gibt es heute modernere Mittel, sodass auf Stacheldrähte verzichtet werden kann.
Ihre Verwendung im Wald und auf offener Flur ist darum gemäss neuem Jagdgesetz nicht mehr erlaubt. Es gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.