Hinwil verzichtet auf Weiterzug im Windfall

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Der Streit um Windenergie-Vorschriften in Hinwil ist beendet. Nach dem Entscheid des Baurekursgerichts verzichtet die Gemeinde auf einen Weiterzug.

Hinwil Center in der Gemeinde Hinwil (ZH).
Hinwil Center in der Gemeinde Hinwil (ZH). - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Gemeinde Hinwil mitteilt, wurden die Kantone mit der Annahme des eidgenössischen Energiegesetzes im Jahr 2017, das 2018 in Kraft trat, beauftragt, geeignete Gebiete für die Windenergienutzung in ihren Richtplänen festzulegen. Der Kanton Zürich identifizierte daraufhin 52 Potenzialgebiete, die im Jahr 2022 der Bevölkerung im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens vorgestellt wurden.

Nach der Prüfung der Rückmeldungen beantragte der Regierungsrat, 19 dieser Gebiete in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Auf dem Gemeindegebiet Hinwil wurde mit dem Gebiet Schönwis ein entsprechendes Eignungsgebiet definiert und der Eintrag in den Richtplan beim Kantonsrat beantragt.

Auf Grund dieser Entwicklung beschloss die Stimmbevölkerung an der Gemeindeversammlung vom 20. März 2024, einen Mindestabstand von bewohnten Gebäuden zu Windkraftanlagen in die Bau- und Zonenordnung (BZO) aufzunehmen.

Nach Ausarbeitung der entsprechenden Bestimmungen wurde die teilrevidierte BZO dem zuständigen kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) zur Prüfung hinsichtlich Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit eingereicht. Am 28. Januar 2025 erhielt die Gemeinde den definitiven Entscheid über die Nichtgenehmigung. Gegen diese Verfügung reichte die Gemeinde Rekurs ein.

Verfahren ohne Weiterzug abgeschlossen

Das Verfahren wurde am 4. März 2026 zulasten der Gemeinde Hinwil abgeschlossen. Zwar wurde auch die rechtliche Argumentation der Baudirektion kritisiert, dennoch wurden die vorgesehenen Abstands- und Höhenvorschriften sowohl als unrechtmässig als auch als unzweckmässig beurteilt.

Vor dem Hintergrund geringer Erfolgsaussichten hat der Gemeinderat entschieden, den Entscheid des Baurekursgerichts zu akzeptieren und auf einen Weiterzug an die nächsthöhere Instanz zu verzichten.

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