Wallisellen beschliesst Allgemeinverfügung zu Plakatwerbung
Dübendorf 29.06.2023 - 19:04
Wie die Gemeinde Wallisellen informiert, wurden die Dauer, die Auflagen und die Anordnungen für die Plakatierung im Gemeindegebiet beschlossen.
Im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen werden auf Privatgrundstücken häufig Wahl- und Abstimmungsempfehlungen plakatiert.
Für derartige Werbung ist grundsätzlich eine bau- und strassenpolizeiliche Bewilligung erforderlich.
Der administrative Aufwand ist jedoch sowohl für die politischen Parteien als auch für die Stadtverwaltung und die Bewilligungsbehörde unverhältnismässig, weshalb in der Praxis auf formelle Bewilligungen verzichtet wurde.
Regelung von 2009 wird behoben
Im Sinne einer einheitlichen Praxis im Zürcher Unterland hat der Stadtrat beschlossen, gestützt auf die Empfehlungen des Statthalteramtes Bülach mit einer Allgemeinverfügung die Dauer, die Auflagen und die Anordnungen für die Plakatierung festzulegen.
Diese Allgemeinverfügung ist auf der Website der Stadt Wallisellen veröffentlicht und gilt bis auf Widerruf.
Die generelle Regelung des Gemeinderates Wallisellen vom 29. September 2009 über Plakatwerbung für Wahlen und Abstimmungen wird aufgehoben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäss Paragraf 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2) innert 30 Tagen schriftlich begründet Rekurs an den Bezirksrat Bülach erhoben werden.