Dübendorf revidiert die Anstellungs- und Besoldungsverordnung

Gemeinde Dübendorf
Gemeinde Dübendorf

Dübendorf 20.06.2024 - 10:59

Wie die Stadt Dübendorf meldet, wird die seit 1. Januar 2011 geltende Anstellungs- und Besoldungsverordnung revidiert.

Die Stadtverwaltung in Dübendorf.
Die Stadtverwaltung in Dübendorf. - Nau.ch / Manuel Walser

Die Anstellungs- und Besoldungsverordnung (ABVO) regelt die Anstellungsbedingungen des Personals der Stadt Dübendorf.

Die ABVO wurde letztmals 2010 angepasst und ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft.

In der Zwischenzeit wurden einige gesetzliche Grundlagen auf kantonaler und kommunaler Ebene angepasst, welche einen direkten Einfluss auf die ABVO haben.

Deshalb ist eine Revision der Anstellungs- und Besoldungsverordnung dringend angezeigt.

Ein Vernehmlassungsverfahren wurde durchgeführt

Der Stadtrat hat den Entwurf zur ABVO mit Beschluss vom 11. Januar 2024 verabschiedet und das Vernehmlassungsverfahren, mit Frist bis Ende Februar 2024, durchgeführt.

Innerhalb dieser Frist gingen 21 Stellungnahmen von verschiedenen Einzelpersonen oder Gruppen mit Hinweisen und Ergänzungsanträgen ein.

Der Stadtrat hat die Anträge gewürdigt und in die Beratung und Entscheidungsfindung einfliessen lassen.

Am 13. Juni 2024 wurde die überarbeitete ABVO dem Gemeinderat überwiesen.

Stärkere Anlehnung an kantonales Personalgesetz

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren wurde der Grundsatz «Anlehnung an das kantonale Personalgesetz» gestützt.

Im Gemeindegesetz ist geregelt, dass für die Gemeinden, sofern sie keine eigenen Regelungen erlassen, sinngemäss das kantonale Personalrecht gilt.

Die ABVO wird dadurch deutlich schlanker und zukünftige Änderungen des Personalgesetztes können direkt auf die Stadt Dübendorf angewendet werden.

Steigerung der Arbeitgeberattraktivität

Neben der Angleichung an das kantonale Personalgesetz lag der Fokus darauf, die Arbeitgeberattraktivität weiter zu erhöhen.

Im Revisionsentwurf wird deshalb beantragt, den Ferienanspruch um eine Woche von heute fünf auf sechs (bis zum 59. Altersjahr) respektive von heute sechs auf sieben Wochen (ab dem 60. Altersjahr) zu erhöhen.

Auch dieser Vorschlag wurde von den Vernehmlassenden mehrheitlich unterstützt.

Im Gegenzug soll für das Dienstaltersgeschenk ab dem zehnten Dienstjahr die kantonale Regelung übernommen werden, was im Vergleich zur heutigen Regelung zu einer Kürzung von einem Drittel führt.

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