Genehmigung für Neubau Tower ist kein Präjudiz

Stadt Bülach
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Bülach,

Die Genehmigung des Towers am Flughafen Zürich durch das UVEK gilt nicht als Präjudiz; die IG Nord-Gemeinden behalten ihre Rechte für künftige Planungen.

Bülach
Stadthaus Bülach. - Nau.ch / Miriam Danielsson

Wie die Stadt Bülach mitteilt, hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK über die Genehmigung für den Neubau des Towers am Flughafen Zürich informiert.

Das UVEK hält darin fest, dass die Plangenehmigung kein Präjudiz für neue Infrastrukturbauten und für die künftige Ausgestaltung des Flugbetriebs ist. Der Bund stärkt damit das Anliegen der IG Nord-Gemeinden für eine vollwertige raumplanerische Entwicklung.

Es gilt nach wie vor, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im September 2021 klar festgehalten hat: Der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt SIL und das SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich müssen überarbeitet werden.

Die Lärmauswirkungen der Abend- und Nachtstunden sind falsch abgebildet. Die Verspätungssituation zwischen 23 und 23.30 Uhr ist nicht korrekt berücksichtigt.

Keine rechtliche Grundlagen

Ohne korrektes SIL-Objektblatt und ohne eine auf dieser Basis überprüfte Richtplanung der Kantone fehlt die planungsrechtliche Grundlage für neue Infrastrukturbauten am Flughafen und für die Ausgestaltung des Flugbetriebs.

Die IG Nord und die IG Nord-Gemeinden haben deshalb bereits Ende 2023 gegen den Neubau des Doks A und gegen den Neubau des Towers Einsprache erhoben.

Plangenehmigung ist hat keine präjudizielle Wirkung

Das UVEK hält in der Plangenehmigung fest, dass die Erteilung der Genehmigung für den Neubau des Towers für die Einsprachen der IG Nord und der IG Nord-Gemeinden Buchberg (SH), Bülach (ZH), Bachenbülach (ZH), Eglisau (ZH), Glattfelden (ZH), Hochfelden (ZH), Höri (ZH), Lengnau (AG), Neerach (ZH), Neuenhof (AG), Rüdlingen (SH) und Winkel (ZH) keine präjudizielle ober sonst wie bindende Wirkung auf allfällige hängige oder spätere flugbetrieblich relevanten Verfahren des Flughafens Zürich hat.

Durch den vorliegenden Entscheid werden die Einsprechenden in ihren Rechten und Möglichkeiten gegenüber flugbetriebsbezogenen Festlegungen in übergeordneten Planungsverfahren, insbesondere im SIL-Objektblatt, sowie in Verfahren zur Änderung des Betriebsreglements oder in Verfahren zur raumplanerischen Entwicklung der Gemeinden nicht eingeschränkt.

Bund stärkt Anliegen der IG Nord-Gemeinden

Mit dem Verweis auf die fehlende präjudizierende Wirkung stärkt der Bund das Anliegen der IG Nord-Gemeinden für eine vollwertige raumplanerische Entwicklung und bestätigt erstmals in dieser Deutlichkeit, dass die IG Nord-Gemeinden in den Verfahren zu ihrer raumplanerischen Entwicklung nicht eingeschränkt sind.

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