Zürcherin sollte für falsch deponierten Müllsack 300 Franken zahlen

Etienne Sticher
Etienne Sticher

Dübendorf 26.07.2024 - 07:06

Weil eine Frau einen Abfallsack vor der geschlossenen Sammelstelle ablegt, soll sie 300 Franken bezahlen. Die Gemeinde Dübendorf blitzt vor Gericht aber ab.

Dübendorf
Eine Dübendorferin wehrte sich erfolgreich gegen die Strafe wegen eines mutmasslich falsch deponierten Abfallsackes. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • In Dübendorf legte eine Frau einen Abfallsack vor der geschlossenen Sammelstelle ab.
  • Die Gemeinde forderte deswegen 300 Franken.
  • Die Frau wehrte sich dagegen und bekam vom Bezirksrat und dem Verwaltungsgericht recht.

Wegen eines falsch deponierten Abfallsacks zog die Gemeinde Dübendorf vor das Verwaltungsgericht. Dort aber wurde sie abgewiesen. Darüber berichtet die «Zürichsee-Zeitung».

Der Vorfall ereignete sich im Sommer 2023: Eine Frau will ihren Abfallsack in die Hauptsammelstelle bringen. Diese ist jedoch wegen eines Betriebsausflugs ausserplanmässig geschlossen. Also legt die Frau den Sack einfach vor dem Tor ab.

Am nächsten Tag wird der Abfall untersucht, die Frau als Abfallsünderin identifiziert. Kurze Zeit später erhält sie einen Brief mit einer Rechnung über 300 Franken wegen der «illegalen Abfallentsorgung».

Die Frau aber wehrt sich dagegen und erhält vom Bezirksrat recht. Denn sie hatte einen Gebührensack vor den Toren der Sammelstelle abgelegt und somit für die Entsorgung bezahlt. Einen Unkostenbeitrag darf die Gemeinde also nicht in Rechnung stellen. Auch Littering können nicht angewandt werden, da es sich nicht um Kleinabfall handelte.

Hast du schon einmal Littering begangen?

Zudem war die ausserplanmässige Schliessung nicht über den im Abfallreglement vorgesehenen Informationskanal angekündigt worden. Laut dem Bezirksrat waren die Anzeige in einer Regionalzeitung, auf der Website und am Tor selbst nicht ausreichend.

Von der Argumentation des Bezirksrats nicht überzeugt, zog die Gemeinde vor das Verwaltungsgericht. Denn so dürften ja alle vor den Toren der ausserplanmässig geschlossenen Sammelstelle Abfallsäcke deponieren.

Das Verwaltungsgericht ging darauf aber nicht ein: Die Gemeinde bräuchte für eine Beschwerde eine besondere Betroffenheit. Mit einem Streitwert von bloss 300 Franken sei dies aber nicht der Fall. Zudem habe er keine Bedeutung, die über diesen Einzelfall hinausgehe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass regelmässig Gebührensäcke vor der Sammelstelle deponiert würden.

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